Mit dieser Hausordnung möchten wir unseren Fans den Aufenthalt im WM-Stadion Ried und der Audi Arena Oberstdorf so angenehm wie möglich gestalten, denn es bietet eine rechtliche Absicherung, die verhindern soll, dass Zuschauer gefährdet oder verletzt, bzw. Gewalttätigkeiten ausgeübt werden – und zwar vorbeugend.
Folgende Stadionordnung ist für den Besuch der Ski Weltcup Veranstaltungen innerhalb der Stadionbereiche gültig und wir bitten die Zuschauer diese einzuhalten:
§ 1 Geltungsbereich und Benutzung
1. Der Geltungsbereich der Stadionordnung ist auf den Bereich der Arena begrenzt. Bei Veranstaltungen ist der Geltungsbereich der Stadionordnung der Arena durch die Umzäunung begrenzt.
2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) genannten Bereich der Arena stattfinden sowie an allen sonstigen Tagen.
§ 2 Zugelassener Personenkreis
In der Arena und den Nebenanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können oder die insbesondere für den bebauten Bereich der Arena an Tagen ohne Veranstaltung ihre Aufenthaltsberechtigung auf anderer Art nachweisen können.
§ 3 Eingangskontrollen
1. Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten der Arena verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Arena ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena oder der Polizei zurückgewiesen oder aus der Arena verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen.
Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i.S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena oder der Polizei vom Betreten der Arena ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus der Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
§ 4 Verhalten in den Arenen
1. Innerhalb der Arena hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers der Arena Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena oder der Polizei aus der Arena verwiesen.
3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.
Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes der Arena oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
§ 5 Verbote
1. Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung für die Arena befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
a. Waffen oder gefährliche Gegenstände – insbesondere Glasflaschen und Behältnisse- die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
b. Gassprühflachen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
c. Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
d. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
e. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
f. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
g. großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
h. mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
i. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. und Drogen;
j. Tiere;
k. rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial.
2. Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:
a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
b. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind,zu betreten;
c. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
d. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
e. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
f. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
g. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
h. rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben;
3. Es ist untersagt, Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung für die Arena nicht mitgeführt werden dürfen dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
4. Es ist ferner untersagt, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.
5. Im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Polizei kann einzelnen Besuchern der Arena gestattet werden, größere als in § 5 Ziff. (1) f) genannte Fahnen mit sich zu führen. Die Skisport- und Veranstaltungs GmbH behält sich vor, im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf Ziff. (1) g) zu treffen.
§ 6 Zuwiderhandlungen
1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen wird ein Hausverbot/ Stadionverbot für die Arena ausgesprochen.
2. Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen können durch den Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena abgenommen werden. Mitgeführte, gemäß dieser Stadionordnung verbotene Gegenstände, die nicht den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen können beim Ordnungspersonal abgegeben werden.
Der Besucher verzichtet mit der freiwilligen Abgabe des oder der Gegenstände ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Eigentum gemäß BGB und hat keinen Anspruch auf späteren Rückerhalt des oder der Gegenstände. Ein späterer Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
§ 7 Schlussbestimmung
1. Die Stadionordnung für die Arena tritt mit dem Tag der Inbetriebnahme der Arena in Kraft.
2. Die Bindungswirkung der Stadionordnung für die Arena entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände der Arena. Besucher erkennen beim Betreten der Anlage die Regularien der Stadionordnung für die Arena als verbindlich an.
3. Bei Veranstaltungen gelten zusätzlich die Auflagen der jeweiligen erlassenen Verordnung der Gemeinde sowie die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Oberstdorf, Januar 2020