Verkaufsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Skiclub Oberstdorf Veranstaltungs GmbH

ARENA TICKET ALLGAEU
Skiclub Oberstdorf Veranstaltungs GmbH
Am Faltenbach 27
87561 Oberstdorf
Tel. +49 (0) 83 22 / 80 90 350
Fax +49 (0) 83 22 / 80 90 301
bestellung@arena-ticket-allgaeu.de
www.arena-ticket-allgaeu.de

AGBs der Skiclub Oberstdorf Veranstaltungs GmbH Oberstdorf (Veranstalter)

1. Geltungsbereich
Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Mehrtages und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von Skiclub Oberstdorf Veranstaltungs GmbH (*„Veranstalter“*) oder der vom Veranstalter autorisierten Dritten (*„autorisierte Verkaufsstellen“*) begründet wird, für den Besuch der Vierschanzentournee in Oberstdorf, sowie den Zutritt und Aufenthalt im WM-Skisprung Stadion („Veranstaltungsgelände“).

2. Bestellung und Leistungsgegenstand
2.1 Bezugswege: Tickets für Veranstaltungen des Veranstalters sind grundsätzlich nur beim Veranstalter oder bei autorisierten Verkaufsstellen zu beziehen. Ob eine Verkaufsstelle vom Veranstalter autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 10 („Kontaktadresse“) abgefragt werden – Zweitmarktplattformen wie viagogo, Global Ticket, StubHub etc. sind keine autorisierten Verkaufsstellen. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalterdiese ATGB Vorrang, sofern sie im Erwerbsvorgang oder spätestens bei Zutritt zum Veranstaltungsgelände ordnungsgemäß einbezogen worden sind.

2.2 Bestellung: Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets unter reservix.de gibt der Kunde mit dem dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Veranstalter ab. Dieser bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Hygiene-, Sicherheitsaspekte). Erst mit (ggf. elektronischem) Versand bzw. Hinterlegung der Tickets kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande. Im Fall einer Bestellung vor Ort oder bei telefonischer Bestellung kommt der Vertragsschluss mit Übergabe oder Versand der Tickets zustande.

2.3 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz auf dem Veranstaltungsgelände einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Der Kunde erkennt an, dass Veranstalter aus wichtigem Grund, z.B. aus Sicherheitsgründen oder aufgrund vorgegebener Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Infektionskrankheiten wie der Einhaltung von Abstandsflächen, berechtigt ist, dem Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren, im Falle der Einwilligung des Ticketinhabers auch einer niedrigeren, Kategorie zuzuweisen.

2.4 Zutrittsrecht: Der Veranstalter will den Zutritt zu Veranstaltungen nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die Tickets als Kunde bei ihm oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 7.2 erworben haben. Der Veranstalter gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Vor- und Zuname, Strich-/ QR-Code und/oder Buchungsnummer etc.) identifizierbar sind und/oder Zweiterwerbern, die nach Ziffer 7.2 Tickets zulässig erworben haben, ein Zutrittsrecht (*„Zutrittsrecht“*). Das Zutrittsrecht endet mit dem erstmaligen Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Im Falle eines Ticketerwerbs im Rahmen einer unzulässigen Weitergabe nach Ziffer 7.1 besteht kein Zutrittsrecht. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall eine Zutrittsverweigerung vor. Regressansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde ein zur Identifikation geeignetes amtliches Dokument (z.B. Personalausweis) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Veranstalter erfüllt seine Pflichten hinsichtlich des Zutrittsrechts des Kunden oder des jeweiligen Ticketinhabers, indem er einmalig Zutritt zu der Veranstaltung gewährt. Der Veranstalter wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Zutrittsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Ein Anspruch des Kunden, dass an diesem Tag ein bestimmter Wettkampf durchgeführt wird, besteht nicht, auch wenn auf dem Ticket ein bestimmter Wettkampf angegeben ist.

2.5 Besondere Zutrittsbedingungen: Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund behördlich oder verbandsseitig vorgegebener medizinischer Schutz- und oder Hygienemaßnahmen oder im Rahmen eines Teilausschlusses von Zuschauern aufgrund behördlicher Weisung gemäß Ziffer 6.5, bestimmte Nachweise für den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verlangt werden, ist der Veranstalter verpflichtet, sich diese Nachweise vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung spätestens unmittelbar vor Zutritt zum Veranstaltungsgelände vorlegen zu lassen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen, kann der Veranstalter entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern. In diesem Fall kann der Veranstalter vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten.

Der Kunde erkennt an, dass der Veranstalter aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund behördlich oder verbandsseitig vorgegebener medizinischer Schutz- und oder Hygienemaßnahmen und/oder zwecks Vermeidung von größeren Menschenansammlungen, berechtigt ist, für bestimmte Ticketinhaber bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden.

Weiterhin erkennt der Kunde an, dass aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund behördlich oder verbandsseitig vorgegebener medizinischer Schutz- und oder Hygienemaßnahmen, im Zusammenhang mit dem Zutritt zum und dem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zusätzliche Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen Geltung erlangen können. Diese werden dem Kunden zur Verfügung gestellt und sind von ihm ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Unter anderem kann es erforderlich werden, dass der Kunde, z.B. zwecks Verfolgung von Infektionsketten im Rahmen vorgegebener medizinischer Schutzmaßnahmen, aufgefordert wird, weitere Daten zu seiner Person und/oder seinen BegleiterInnen (vgl. zur zulässigen Weitergabe Ziffer 7.2) an den Veranstalter im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen, kann der Veranstalter entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern. In diesem Fall kann der Veranstalter vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten.

3. Preise, Ermäßigungen, Mehrtagesticket
3.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Veranstalters. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschrift, Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Veranstalter dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Veranstalter berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

3.2 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Kinder bis einschließlich 7 Jahren (*„Kinderfreitickets“*) und Rollstuhlfahrer und deren Begleitperson im Rollstuhlfahrer-Block. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

3.3 Mehrtagesticket: Ein Mehrtagesticket berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besuchen, für die er ein Zutrittsrecht erworben hat. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung des Mehrtagestickets oder der Website des Veranstalters unter www.arena-ticket-allgaeu.de zu entnehmen. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Mehrtagestickets richten sich nach der Preisliste.

Mit Ablauf der letzten vom mittels des Mehrtagestickets eingeräumten Zutrittsrechts umfassten Veranstaltung verliert dieses automatisch seine Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Zutrittsrecht. Eine vorzeitige Kündigung des Mehrtagestickets durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes auf dem Veranstaltungsgelände auf Antrag des Kunden und/oder die Umschreibung des Mehrtagestickets auf eine andere Person ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb eines Mehrtagestickets begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Veranstalter liegt insbesondere dann vor, wenn der Veranstalter nach Maßgabe der Ziffern 7.4 und/oder 8.3 dazu berechtigt ist, eine der dort beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen.

4. Reklamation, Defekt, Abhandenkommen
4.1 Reklamation: Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Veranstalters bzw. der autorisierten Verkaufsstelle (vgl. Ziffer 2.1) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung, wenigstens in Textform (E-Mail ausreichend) an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Platznummer/Kategorie bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 4.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Veranstalters zurückzuführen ist.

4.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle wird bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket ausgestellt. Für die Neuausstellung können Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste erhoben werden, es sei denn, der Veranstalter oder autorisierte Verkaufsstellen haben den Defekt nachweislich zu vertreten.

4.3 Abhandenkommen: Der Veranstalter ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

5. Widerruf, Rücknahme, Erstattung
5.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Veranstalter Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht des Kunden beim Kauf eines Tickets besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bzw. autorisierte Verkaufsstellen bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

5.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 7.2 zulässig

6. Verlegung, Absage, Abbruch, Zuschauerausschluss
6.1 Freiluftveranstaltungen: Der Kunde erkennt an, dass die Veranstaltungen Freiluftveranstaltungen sind, sodass Durchführung, Ablauf und Zeiten der einzelnen Wettbewerbe jeweils von der Witterung beeinflusst werden können. Darüber hinaus ist der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltungen und der einzelnen Wettkämpfe an die Vorgaben und Regelwerke der nationalen und internationalen Sportfachverbände gebunden. Die bei Vertragsschluss angegebenen Tage und Uhrzeiten für die einzelnen Wettkämpfe, die während einer Veranstaltung ausgetragen werden, sind daher unverbindlich.

6.2 Verlegung: Der Veranstalter behält sich das Recht zur Verlegung der Veranstaltungen sowie Programmänderungen, insbesondere den Tausch von Einzelwettkämpfen innerhalb der Wettkampftage, vor. In diesen Fällen hat der Kunde weder einen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des entrichteten Preises noch ein (Teil-) Rücktrittsrecht. Wird die Startzeit für einen Wettkampf auf eine andere Uhrzeit des jeweiligen Wettkampftages verschoben, so berechtigt das jeweilige Ticket den Kunden, an diesem Wettkampf als Zuschauer teilzunehmen.

Sollte eine Veranstaltung langfristig verlegt werden, behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde ist zum (Teil-) Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist in mindestens in Textform (E-Mail ausreichend) zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung nach Wahl des Veranstalters entweder den entrichteten Ticketpreis (anteilig) erstattet. Ziffer 6.5 zu Gutscheinen gilt entsprechend; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

6.3 Absage: Im Falle einer Absage bis zu vierundzwanzig Stunden (24 h) vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung wird der entrichtete Ticketpreis - im Fall von Mehrtageskarten anteilig - gegen Vorlage des Original-Tickets abzüglich angefallener Gebühren erstattet. Ziffer 6.5 zu Gutscheinen gilt entsprechend. Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung ab vierundzwanzig (24 h) vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung infolge höherer Gewalt, insbesondere infolge widriger Witterungsverhältnisse (z.B. Temperaturen von unter minus fünfzehn Grad Celsius (-15°C), Nebel, starker Schneefall, Windböen, Hagelschlag, Erdbeben, Lawinen, starke Gewitter), sowie bei Sichtbehinderungen besteht kein Anspruch auf volle oder anteilige Rückerstattung des entrichteten Ticketpreises.

6.4 Abbruch: Bei Abbruch einer Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Veranstalter hat den Abbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit denen des Veranstalters sprechen im Einzelfall für eine (anteilige) Erstattung.

6.5 Zuschauerausschluss: Bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde vollständig (oder zum Teil, falls das Ticket des Kunden vom Teilausschluss betroffen ist) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Veranstalter als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt (im Fall von Mehrtagestickets der Teilrücktritt) durch den betroffenen Kunden ist in mindestens in Textform (E-Mail ausreichend) zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage bzw. Übersendung der Original-Ticket(s) auf eigene Rechnung den entrichteten Preis abzüglich angefallener Gebühren erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Preises zur Einlösung im Rahmen eines künftigen Ticketerwerbs übermittelt.

Die Ermittlung, welche Kunden bzw. welche Tickets von einem Teilzuschauerausschluss betroffen sind, obliegt allein dem Veranstalter. Dieser ist verpflichtet, die entsprechende Entscheidung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätzen zu treffen und dem betroffenen Kunden unverzüglich mitzuteilen.

6.6 Informationspflicht: Der Kunde bzw. Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltung/des jeweiligen Wettkampftages, für den das Ticket ein Zutrittsrecht vermittelt, rechtzeitig selbst über den jeweils aktuellen Veranstaltungsplan und den genauen Wettkampfbeginn zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter www.arena-ticket-allgaeu.de jederzeit abrufbar.

7. Weitergabe von Tickets
Zur Unterbindung der nicht autorisierten Weitergabe von Tickets, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des Veranstalters und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken

7.1 Nutzung und unzulässige Weitergabe: Der Erwerber verpflichtet sich, die Ticket(s) ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jede gewerbliche bzw. kommerzielle Zwecke Weitergabe/ Weiterveräußerung erworbener Tickets vorherige schriftliche Einwilligung durch den Veranstalter ist untersagt. Untersagt ist dem Erwerber insbesondere,

a) Tickets öffentlich, bei Auktionen oder im Internet (z.B. eBay, eBay Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Veranstalter autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu veräußern;
b) Tickets zu einem höheren als dem entrichteten Preis weiterzugeben. Ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl weiterzugeben;
d) Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler bzw. Ticketplattformen zu veräußern oder weiterzugeben;
e) Tickets ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets; und/oder
f) Im Falle einer (beispielsweise durch die zuständige Behörde) angeordneten und datenschutzrechtlich zulässigen Erfassung der Kontaktdaten eines jeden Kunden und/oder Ticketinhabers (z.B. zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten) Tickets überhaupt zu veräußern oder weiterzugeben, ohne dass der Veranstalter unter Nennung der erforderlichen Kontaktdaten des neuen Inhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird; die Weitergabe der Daten des neuen Inhabers erfolgt in diesem Fall zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO.

7.2 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 7.1 vorliegt und
a) der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name, Meldeanschrift, Mobiltelefonnummer, Mail-Adresse) über den neuen Ticketinhaber an den Veranstalter nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Veranstalter sowie der Verarbeitung seiner Daten durch den Veranstalter einverstanden erklärt und (3) der Kunde den Veranstalter auf Anforderung unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird und/oder der Veranstalter die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat

7.3 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens, Meldeanschrift, Mobiltelefonnummer, Mail-Adresse des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Veranstalter sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Veranstalters ergeben sich aus Ziffer 7.

7.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 7.1 und/oder sonst unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Veranstalter berechtigt,
a) Tickets nicht an den Kunden zu liefern und zu stornieren;
b) Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern bzw. ihn vom Veranstaltungsgelände zu verweisen;
c) Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

8. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
8.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände unterliegt der dort ausgehängten Stadionordnung. Mit Zutritt zum Veranstaltungsgelände erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei und des Sicherheitspersonals im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

8.2 Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen und/oder gegen die Stadionordnung, die auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten, sind der Veranstalter, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,

  • entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
  • Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern und/oder sie hiervon zu verweisen.

Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung für die WM-Skisprung Arena Oberstdorf befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:

a) Waffen oder gefährliche Gegenstände – insbesondere Glasflaschen und Behältnisse- die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
b) Gassprühflachen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
c) Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
d) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
e) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
f) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1,5 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
g) großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
h) mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
i) alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. und Drogen;
j) Tiere;
k) rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial.
l) Verbot von Rucksäcken, Stoff-, Plastik- und Turnbeutel größer als das Format Din A4.

Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:

a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
b) Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
d) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
e) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
f) rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben;

Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Veranstalters und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Veranstalters. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Veranstalters Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Veranstalters oder eines vom Veranstalter autorisierten Dritten auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden.

Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Veranstalter oder dem zuständigen Dachverband, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ohne schriftliche Einwilligung des Veranstalters verboten. Es ist insbesondere untersagt, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren zu verteilen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen,
(iv) Nicht autorisierten Ticket-Handel zu betreiben.

8.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.4 bzw. 2.5 erworbenen Zutrittsrecht zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände berechtigt. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des Veranstaltungsgeländes einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,
b) die auf den Tickets aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich macht und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Veranstalter zu vertreten ist, und/oder
c) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 7.2 vor.
d) der Kunde die Vorgaben aus dem aktuellen Hygienekonzepts des Veranstalters nicht einhält.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung

8.4 Sichtbehinderungen: Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

8.5 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Veranstalter und der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie den zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

8.6 Vertragsstrafe: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 7.1 – insbesondere Ziffer 7.1 lit. a) und b) – oder Ziffer 8.2, ist der Veranstalter ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR gegen den Kunden zu verhängen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

9. Haftung
Der Aufenthalt am und auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände. Da auf dem Weg zum und im Veranstaltungsgelände winterliche Bedingungen herrschen, es schneebedeckte Flächen und Wege gibt sowie Glättegefahr besteht, wird beim Besucher Trittsicherheit und entsprechende Winterausrüstung vorausgesetzt.
Der Besucher parkt sein Kraftfahrzeug gegebenfalls auf eigene Gefahr. Den Hinweisen der Ordnungskräfte muss Folge geleitstet werden.

10. Kontaktadresse
Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Tickets des Veranstalters können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Veranstalter gerichtet werden:

Skiclub Oberstdorf Veranstaltungs GmbH
Am Faltenbach 27
87561 Oberstdorf

Telefon: 0049 (0) 8322 8090350
Fax: 0049 (0) 8322 8090301
E-Mail: info@svg.ski
Website: www.arena-ticket-allgaeu.de

11. Datenschutz
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Veranstalters. Diese berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 7.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Ergänzungen/Änderungen: Der Veranstalter ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde hat gegebenenfalls bestehende Widersprüche an die Kontaktadresse zu richten.

12.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB

12.3 Schlussbestimmungen: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Veranstalters.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des Veranstalters, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

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